AGB  Allgemeine Geschäftsbedingungen  Hundeferienhof-Mensing

 

§ 1 Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch den Ferienhof zustande.  Der Vertrag kann schriftlich, per e-mail, mündlich, fernmündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen und gilt mit der Bereitstellung eines Platzes für das Tier als geschlossen.

 

§ 2 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Verwahrung, Versorgung, Verpflegung, Betreuung und Animation des Hundes.

(2) Sollte ein Hund eine Woche nach Ablauf der vereinbarten Aufenthaltsdauer nicht abgeholt werden und keine ausdrückliche Aufenthaltsverlängerung durch den Kunden berantragt worden sein, ist der Ferienhof berechtigt das Tier anderweitig unterzubringen oder den Besitz an dem Tier zugunsten einer gemeinnützigen Tierorganisation aufzugeben.

(3) Die Abrechnung erfolgt am Bring- oder Abholtag und ist in bar zu begleichen.

 

§ 3 Leistung

(1) Der Ferienhof ist verpflichtet den vereinbarten Platz für den Hund bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Eine Unterbringung des Hundes mit anderen Hunden sowie die im Rahmen der Ausläufe vorgenommene Zusammenstellung der Tiere liegt im ordnungsgemäßen Ermessen des Ferienhofes.

(2) Sollten bei Beendigung des Aufenthaltes Tierarztkosten angefallen sein, werden diese an den Kunden weitergegeben.

(3) Der Kunde kann den Abrechnungsbetrag nur mit/wegen einer unstrittigen oder rechtskräftigen Forderung mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(4) Der Ferienhof hat hinsichtlich seiner Ansprüche ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem in Verwahrung gegebenen Tier.

 

§ 4 Rücktritt

(1) Stornierungen von Kunden bis einschließlich 31 Tage vor Erbringung der Leistung erfolgen kostenfrei.  Bei Stornierungen zwischen einschließlich 30. und 7. Tag – Berechnung von 25 Euro. Bei Stornierungen ab dem 6. Tag – Berechnung von 50 Euro.  Wird der Hund früher abgeholt als vereinbart, wird der volle Reservierungszeitraum abgerechnet.

(2) Der Ferienhof ist berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, falls z.B. höhere Gewalt, Krankheit oder andere nicht vom Ferienhof zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.  Bei berechtigtem Rücktritt des Ferienhofes entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

 

§ 5 Haftung

(1) Sofern Dritte den Ferienhof für Schäden und Folgeschäden in Anspruch nehmen, deren Ursache darin liegt, dass durch das untergebrachte Tier unmittelbar oder mittelbar fremde Rechte und/oder Sachwerte verletzt worden sind, stellt der Kunde im Innenverhältnis den Ferienhof von allen Regressansprüchen Dritter uneingeschränkt frei, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, es sei denn, dass dem Ferienhof der nachgewiesene Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre.  Die Regelung und Abwicklung im Außenverhältnis erfolgt direkt zwischen dem Kunden und dem geschädigten Dritten. Der Kunde ermächtigt den Ferienhof entsprechend notwendige Daten an den Geschädigten herauszugeben.

(2) Die zuvor genannte Freistellung gilt auch im Verhältnis zu anderen Kunden des Ferienhofes, soweit deren Tiere oder sonstigen Rechte oder Werte Schaden durch das untergebrachte Tier nehmen sollten. Besitzt der Kunde eine Haftpflichtversicherung so bleibt es ihm unbenommen, diese in Anspruch zu nehmen. Der Ferienhof ist jedoch nicht verpflichtet, sich auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung verweisen zu lassen.

(3) Der Ferienhof ist um bestmögliche Unterbringung, Pflege und Versorgung des anvertrauten Tieres bemüht. Sollte sich dessen ungeachtet ein Schaden an dem anvertrauten Tier oder den mitgebrachten Gegenständen ereignen, verzichtet der Kunde, – der insoweit sein Tier auf eigenes Risiko in den Ferienhof verbringt -, auf alle Regressmöglichkeiten gegenüber dem Ferienhof, der insoweit nur für eigenes Verschulden und nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit des eigenen Personals haftet, generell aber nicht für Drittverschulden, noch für Gefahren, die sich aus dem Zusammensein verschiedener Tiere ergeben (tierspezifisches Risiko). Der Ferienhof haftet dem Kunden insoweit maximal in Höhe des Sachwertes des verwahrten Tieres, nicht aber für Folgeschäden und nicht für unmittelbare Schäden und Kosten.

 

§ 6 Tierärztliche Versorgung

(1) Für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls des in Verwahrung gegebenen Tieres steht es im freien Ermessen des Ferienhofes einen Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Der Ferienhof wird für diesen Fall ausdrücklich ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden die tierärztliche Versorgung und Behandlung zu beauftragen.

(2) Im Fall des Versterbens eines Tieres ist der Ferienhof zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen berechtigt.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden oder aus anderen Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung gerecht werden.

 

Stand 1/2013